So gestalten Sie Ihr Geschenk an Mitarbeiter steuerfrei
Inhaltsverzeichnis
- Steuergrenze: Mitarbeitergeschenk ohne persönlichen Anlass
- Steuergrenze: Mitarbeitergeschenk bei persönlichem Anlass
- Steuerfallen vermeiden - Auf diese Besonderheiten sollten Sie achten!
- Fazit
Sie möchten an Ihre Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner einen Präsentkorb verschicken oder diese anderweitig beschenken und sind sich nicht sicher, welche Steuergrenzen einzuhalten sind?
Dann geht es Ihnen wie vielen Unternehmern und Selbstständigen, denn ob Geschenke an Mitarbeiter steuerfrei sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die sich regelmäßig ändern. Um diese Frage zu klären, haben wir für euch die wichtigsten Regelungen zusammengefasst. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, sollte auf jeden Fall seinen Steuerberater hinzuziehen, da die Angaben auf dieser Website lediglich der allgemeinen Information dienen und nicht als Steuer-, Rechts- oder sonstige Fachberatung zu sehen sind.
- Geschenk an Mitarbeiter: Ohne persönlichen Anlass
Für Geschenke an Mitarbeiter ohne persönlichen Anlass gilt ab diesem Jahr eine Steuergrenze von 50 Euro (brutto). Hierbei ist zu beachten, dass die Versandkosten bereits in diesem Betrag beinhaltet sind. Klassische Anlässe hierfür sind beispielsweise Weihnachten oder ein Präsentkorb als Dank für besondere Leistungen im Unternehmen. Wichtig ist zudem, dass diese Grenze Monatlich gilt. Somit könnten Sie theoretisch einem Mitarbeiter jeden Monat ein Geschenk in dieser Größenordnung zukommen lassen, ohne dass dieser es zusätzlich versteuern muss.
- Geschenk an Mitarbeiter: Mit persönlichem Anlass
Zusätzlich zu der oben genannten Monatsgrenze von 50 Euro
bleiben zudem Sachzuwendungen an Mitarbeiter von bis zu 60 Euro (brutto,
inkl. Versand) steuerfrei, wenn es hierfür einen persönlichen Anlass gibt.
Beispiele für einen persönlichen Anlass sind: Geburtstag, Hochzeit, Beförderung,
Mitarbeiterjubiläum, Glückwunsch zur Geburt eines Kindes oder ein Gruß nach einer
überstandenen Erkrankung.
Steuerfallen vermeiden - Auf diese Besonderheiten sollten Sie bei Mitarbeitergeschenken achten!
Falle 1): Sie können ein Geschenk an einen Mitarbeiter nur dann steuerfrei gestalten, wenn es sich um eine Sachzuwendung handelt. Reine Geldgeschenke sind somit nicht erlaubt und müssten, wie der normale Lohn versteuert werden.
Falle 2): Bei den Höchstbeträgen von 60 Euro sowie bei der Freigrenze von 50 Euro handelt es sich um sogenannte Freigrenzen. Diese müssen zwingend eingehalten werden. Beispielsweise ein Geschenk an einen Mitarbeiter für 60,01 Euro anstelle von 60,00 Euro hätte zur Folge, dass die Steuer Steuerfreistellung für den Gesamtbetrag von 60 Euro verloren geht.
Falle 3): Damit Ihr Mitarbeitergeschenk steuerfrei bleibt, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie die die 50 Euro Grenze nicht durch mehrere Geschenke oder Sachzuwendungen innerhalb eines Monates überschreiten. Alle Zuwendungen, die nicht mit einem persönlichen Anlass zusammenhängen, werden jeden Monat addiert und dürfen in Summe nicht die 44 Euro Grenze überschreiten.
Falle 4): Geschenkgutscheine, die eine Auszahlung des Restbetrages erlauben, werden von strengen Steuerprüfern von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Das Problem für den Unternehmer ist hierbei, dass dieser im Zweifelsfall beweisen muss, dass der verschenkte Gutschein nur zum Einlösen von Dienstleistungen oder Waren berechtigt und eine Auszahlung des Geldbetrages ausgeschlossen ist. Um auf „Nummer Sicher“ zu gehen, empfiehlt es sich daher auf Gutscheine zu verzichten oder diese auf speziellen Geschenkplattformen für Arbeitgeber wie beispielsweise FINDUNA zu bestellen.
Falle 5): Ab dem Jahr 2022 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, welche das steuerfreie verschenken von bestimmten Gutscheinen ausschließt. Demnach sind Gutscheine nur noch steuerfrei an Mitarbeiter verschenk bar, wenn diese nur an einer begrenzten Zahl von Annahmestellen eingelöst werden können und zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus einem begrenzten Produktsortiment berechtigen.
Fazit
Bei dem Verschenken von Geschenkkörben, Blumensträuße, Gutscheinen oder anderen Aufmerksamkeiten an Mitarbeitern sind die entsprechenden Freigrenzen von 50 Euro (brutto, inkl. Versand) für Geschenke ohne persönlichen Anlass und 60 Euro (brutto, inkl. Versand) für Geschenke mit persönlichem Anlass zwingend einzuhalten. Bereits minimale Überschreitungen dieser Grenzen heben die Steuervorteile für Unternehmer und Mitarbeiter auf und haben zur Folge, dass das Geschenk nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei verschenkt werden kann.
(Diese Ausführungen stellen keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung sondern nur unsere Schlüsse aus den uns zur Verfügung stehenden Informationen dar)
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Weitere Informationen zu den steuerlichen Regelungen finden Sie unter: